Veröffentlicht am 11. März 2026
Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie eine Auflistung aller häufig gestellten Fragen sortiert nach Thema:
Umtausch von Abschlüssen und alten Fachbewilligungen
Nein, Ihre alte FaBe oder Ihr Ausbildungsabschluss wird nach dem 1. Januar 2027 nicht mehr anerkannt.
Ja; beim Ausfüllen des Gesuchs via das FaBe-PSM-Register können Sie den Eintausch Ihrer FaBe LG gegen eine FaBe L und eine FaBe G beantragen.
Verlängerung der FaBe
Für die Verlängerung der FaBe L und G sind je nach ausgewählter Weiterbildung 8 bis 14 Weiterbildungsstunden erforderlich: Bestimmte Weiterbildungen gelten für beide Bereiche und müssen nur einmal absolviert werden.
Nein, als Inhaberin oder Inhaber der FaBe PSM müssen Sie persönlich vor Ort erscheinen und die erforderlichen Weiterbildungsstunden selbst absolvieren. Bei missbräuchlichem Verhalten kann die FaBe PSM entzogen werden.
Wird eine Weiterbildung abgeschlossen, so wird die FaBe ab dem Ablaufdatum 5 Jahre verlängert und nicht ab dem Weiterbildungsdatum.
Ja, die FaBe Landwirtschaft gilt für den Ackerbau, für Spezialkulturen wie Weinbau und Obstbau sowie für den Gemüsebau.
Ja, falls Sie die zwei Kriterien unten erfüllen. Ansonsten müssen Sie Ihre FaBe zurückgeben:
1. Eine gewerbliche berufliche Tätigkeit ausüben, bei der PSM eingesetzt werden, z. B. steuerlich deklarierter Verkauf der Ernte. Als gewerbliche Tätigkeit gilt jede dauerhafte selbstständige Tätigkeit mit dem Zweck, ein deklariertes Einkommen zu erzielen, unabhängig davon, ob als Haupt- oder Nebentätigkeit und ob damit ein Gewinn oder ein Verlust erwirtschaftet wird.
2. Über eine Zone für das Befüllen verfügen oder sonst einen Nutzungsvertrag oder eine Nutzungsvereinbarung mit der Besitzerin oder dem Besitzer einer solchen Zone abschliessen.Ja.
Nein. Ausnahme: Sie üben eine gewerbliche Nebentätigkeit aus.
Erwerben einer FaBe
Ja. Als berufliche Nutzerinnen und Nutzer gelten auch natürliche Personen, die im Rahmen einer Ausbildung oder zu Forschungszwecken – auch ohne Erwerbszweck – tätig sind.
Nein, dafür brauchen Sie eine FaBe für den Bereich Gartenbau.
Ja.
Die Registrierung erfolgt nicht in der App, sondern ausschließlich über die Website des FaBe-PSM-Registers. Für die Registrierung ist in der App ein Link zur Website des FaBe-PSM-Registers eingefügt.
Nein. Alle EFZ-Ausbildungen im Bereich Landwirtschaft uund im Gartenbau, die nach der alten Gesetzgebung anerkannt waren (siehe «Liste der anerkannten Diplome») und vor dem 31. Dezember 2025 begonnen wurden, berechtigen ohne Prüfung zum Erhalt einer FaBe PSM. Ebenso sind Personen, die im Schuljahr 2026 eine zweite verkürzte Ausbildung im Berufsfeld (EFZ) beginnen, nicht zur Prüfung verpflichtet. Andere Ausbildungsabschlüsse als das EFZ berechtigen das Erhalten einer Fachbewilligung PSM ohne Prüfung nur dann, wenn die Ausbildung vor dem 31.12.2025 erfolgreich abgeschlossen wurde. Bitte beachten Sie, dass für jeden Antrag auf Anerkennung, auch wenn er abgelehnt wird, eine Gebühr (max. 50 CHF) anfällt.
FALSCH. Es ist nicht erforderlich, Inhalte auswendig zu lernen. Wichtig ist, dass Sie sich mit dem Lehrmittel so gut vertraut machen, dass Sie die relevanten Informationen darin rasch und gezielt finden können. Das eigene Lehrmittel (ohne Anhang) darf inklusive persönlicher Notizen (im Lehrmittel selbst und auf zusätzlichen Notizblättern) in der theoretischen FaBe-Prüfung verwendet werden.
Nicht alle Seiten im Lehrmittel sind prüfungsrelevant. Der Umfang variiert je nach Fachrichtung. Im Lehrmittel für die Landwirtschaft sind beispielsweise die Kapitel ‹9 - Anleiten› und die mit den Piktogrammen Ähre, Rebe oder Karotte für den Obstbau nicht relevant.
Wichtig, nur für FaBe ‹Landwirtschaft›: Der Anhang «Schaderreger und Nützlinge» enthält berufsbezogene Informationen zu wichtigen Schaderregern und Nützlingen (Hier). Diese müssen im Feld ohne Hilfsmittel erkannt werden. Der Anhang ist prüfungsrelevant, darf jedoch während der Prüfung nicht verwendet werden. In der Musterprüfung (Hier) finden sie Beispielfragen zum Anhang (Fragen 13 + 14).- Die Fachbewilligung SB ist ausschliesslich für Einzelstockbehandlungen vorgesehen. Die Behandlungen in Streifen oder von grösseren Flächen sind nicht durch der FaBe SB, sondern nur durch die FaBe L abgedeckt.
- Nur Pflanzenschutzmittel, die für die Einzelstockbehandlung zugelassen sind, dürfen mit der SB Bewilligung verwendet werden.
- Bei der selektiven Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf der Grundlage von Detektionsverfahren (z. B. Ecorobotix) gelten die vom BLW festgelegten Grenzwerte, gemäss «Informationsnotiz betreffend den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln anhand detektionsbasierter Applikation (DA)».
Kaufen und Verkaufen von PSM
Ab 2026 müssen die Verkaufsstellen alle Verkäufe in DigiFLUX registrieren. Es ist zwar nicht obligatorisch, eine Kopie der gültige FaBe zu erstellen oder einen Nachweis der Überprüfung zu behalten. Die Kantone können aber prüfen, ob Pflanzenschutzmittel an Personen ohne FaBe verkauft wurden.
Nein, die FaBe PSM und die Pflanzenschutzmittel für die berufliche Verwendung sind Fachpersonen vorbehalten. Diese müssen nachweisen, dass sie die PSM für Ihre berufliche Tätigkeit brauchen.
Nur für die nichtberufliche Verwendung zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen an nichtberufliche Anwenderinnen und Anwender abgegeben werden: PSM für Fachpersonen weisen besondere Risiken auf und erfordern umfassende Schutzausrüstungen.Nein, FaBe-Inhaberinnen und -inhaber dürfen keine Dienstleistung (z.B. Anleitungsdienstleistung) an eine Drittperson ohne FaBe verkaufen, die zusätzlich die Lieferung von PSM, die für den professionellen Gebrauch zugelassen sind, beinhaltet. Dagegen dürfen FaBe-Inhaberinnen und -inhaber eine Ausbringungsdienstleistung verkaufen, sofern sie die Ausbringung selbst vornehmen. Sie dürfen unter keinen Umständen PSM an eine Privatperson weitergeben, verkaufen oder liefern. Nicht für den professionellen Gebrauch zugelassene PSM sind von dieser Regelung ausgenommen.
Wenn Sie z. B. als Architekt arbeiten und in Ihrer Freizeit Reben für Ihren persönlichen Verbrauch anbauen, brauchen Sie keine FaBe. Sie können einzig für die nichtberufliche Verwendung zugelassene Pflanzenschutzmittel kaufen. Wenn Sie jedoch als Selbstständigerwerbender gelten, und einen Teil Ihrer Traubenernte an einen Lebensmittelladen oder eine Genossenschaft verkaufen, benötigen Sie eine FaBe, um diese gewerbliche berufliche Tätigkeit auszuüben.
Zusammengefasst: Wenn Sie die Pflanzenschutzmittel in einem privaten Rahmen verwenden, Ihre Tätigkeit nicht beruflich (Landwirt/-in, Gärtner/-in, Hauswart/-in) ausüben und damit kein Einkommen erzielen (Verkauf der Ernte als Selbstständigerwerbende/-r), können Sie nur für den Privatgebrauch zugelassene Pflanzenschutzmittel kaufen.
Nein, das verstösst eindeutig gegen die Rechtsvorschriften. Inhaberinnen und Inhaber einer FaBe PSM können Angestellte, Lernende sowie Kolleginnen und Kollegen ohne FaBe anleiten, wenn sie für dasselbe Unternehmen bzw. dieselbe Institution arbeiten. Dagegen ist es rechtswidrig, ein PSM für die berufliche Verwendung einer Privatperson zu liefern (bzw. zu verkaufen oder zu übergeben), auch nicht im Rahmen einer Ausbildungs- oder anderen Dienstleistung.
Ab dem 1. Januar 2027 ist der Kauf von Pflanzenschutzmitteln zur beruflichen und gewerblichen Verwendung ausschliesslich den Inhaberinnen und Inhabern einer nach einer Prüfung erworbenen FaBe PSM vorbehalten. Die gewerbliche Verwendung betrifft Personen, die ihre Ernten verkaufen und diese steuerlich deklarieren. Nur diese Personen haben Zugang zur FaBe.
Sie finden Ihre FaBe in Ihrer App FaBe PSM oder in Ihrem Konto FaBe-PSM-Register.